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| Lichtsignalanlage für hochgradig Schwerhörige |
(24.09.2009) Ein fast tauber Mensch kann von der gesetzlichen Krankenkasse die Versorgung mit einer Lichtklingelanlage verlangen, durch die er das Klingeln des Weckers, des Telefons und der Türklingel mittels ausgesendeter Lichtblitze wahrnehmen kann. Denn zu den Grundbedürfnissen eines Menschen gehört auch die passive Erreichbarkeit in seinem Wohnbereich wie die Wahrnehmung unangekündigter, spontaner Besuche. Bei einer Lichtklingelanlage handelt es sich auch um einen Gegenstand, der für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt worden ist und überwiegend auch von diesem Personenkreis benutzt wird.
Zur Entscheidung
Der 1. Senat des Landessozialgerichts hatte sich mit dem Anspruch einer hochgradig schwerhörig Versicherten gegen die gesetzliche Krankenkasse auf Versorgung mit einer Lichtsignalanlage für den Einsatz in ihrer häuslichen Wohnung zu befassen. Die Versicherte leidet an einer hochgradigen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit, was dazu führt, dass eine ausreichende Wahrnehmung akustischer Signale nicht mehr möglich ist.
Ihr behandelnder Arzt verordnete der Versicherten deshalb eine Lichtsignalanlage nebst Artikel. Die Versicherte legte ihrer Krankenkasse einen Kostenvoranschlag vor. Die beklagte Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für die Lichtsignalanlage ab, u. a. mit der Begründung, dass es sich bei der Anlage um eine technische Hilfe zur Anpassung des Wohnumfeldes und nicht um ein Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung handele.
Der Widerspruch und die daraufhin erhobene Klage vor dem Sozialgericht blieben erfolglos mit der Begründung, dass die beantragte Lichtsignalanlage von der Versicherten weder getragen, mitgeführt noch bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden könne. Dem stimmt der 1. Senat nicht zu.
Bei dem hier allein in Betracht kommenden Behinderungsausgleich gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Dritte Variante SGB V besteht ein Anspruch auf das begehrte Hilfsmittel, wenn es erforderlich ist, um das Gebot eines möglichst weitgehenden Behinderungsausgleichs zu erfüllen. Das ist laut Senat der Fall, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis betrifft. In diesem Zusammenhang beruft sich das Landessozialgericht auf die Rechtsprechung des BSG, wonach die passive Erreichbarkeit des Versicherten in seinem Wohnbereich zu diesen Grundbedürfnissen gehört. Hierzu zählt auch etwa die Wahrnehmung unangekündigter, spontaner Besuche oder von Besuch, der die genaue Uhrzeit seines Erscheinens nicht vorhersagen kann [BSG, Urteil vom 17. September 1986 (3 RK 5/86)]. Die Lichtklingelanlage dient einem solchen Behinderungsausgleich, konstatiert der Senat. Durch die Lichtklingelanlage wird die durch die Schwerhörigkeit ausgefallene Funktion des Aufnehmens akustischer Informationen ersetzt. Bei der Lichtklingelanlage handelt es sich auch nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, denn sie stellt einen Gegenstand dar, der für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt worden ist und überwiegend auch von diesem Personenkreis benutzt wird.
Der Senat räumt zwar ein, dass nicht als Hilfsmittel solche Gegenstände anzusehen sind, die fest in ein Gebäude eingebaut werden und bei einem Umzug nicht ohne weiteres mitgenommen werden können, die Lichtklingelanlage ist indes nicht mit dem Wohngebäude fest verbunden. Sie besteht aus beweglichen Einzelteilen, die nicht fest mit der Wohnung verbunden werden müssen, sondern jederzeit wieder gelöst werden können. Die Lichtklingelanlage ist auch zum Ausgleich der Behinderung eines Schwerhörigen in jeder Wohnung geeignet, wie der Senat feststellt. Denn dieses Hilfsmittel würde bei einem Wohnungswechsel nicht funktionslos und könnte grundsätzlich in jeder anderen Wohnung in gleicher Weise und mit im Wesentlichen unveränderter Ausführung eingesetzt werden.
Kanzlei Breiter
Urteil vom 25.02.2009 (L 1 KR 201/07) - Jurion-ID: 3K39885 SGB-V § 12, SGB-V § 33 Leitsatz der Redaktion